Nürnberger Rassengesetze

Alle Glossareinträge
Die "Nürnberger Gesetze" werden am 15. September 1935 auf dem Parteitag der NSDAP in Nürnberg vom dort vollzählig versammelten Reichstag beschlossen. Das "Reichsbürgergesetz" spricht nur dem "Reichsbürger" die vollen politischen Rechte zu; er wird definiert als Staatsbürger "deutschen oder artverwandten Blutes". Das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" (kurz: "Blutschutzgesetz") enthält den neuen Straftatbestand "Rassenschande", der Eheschließungen und Geschlechtsverkehr zwischen Juden und "Deutschblütigen" unter Strafe stellt. Zwei Monate später ergeht die "Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz", in der ausdrücklich festgelegt wird, dass Juden keine "Reichsbürger" sein können.
Die Verordnung entzieht Juden das Stimmrecht und das Recht zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Sie bestimmt erstmalig, wer als Jude oder "jüdischer Mischling" gilt. Dabei zeigt sich, dass die Nationalsozialisten gezwungen sind, zur Definition dieser Begriffe auf die Religionszugehörigkeit der Großeltern zurückzugreifen, weil aus der von ihnen betriebenen "Rassenkunde" wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der "Rassenzugehörigkeit" und der "Reinheit des Blutes" nicht zu entnehmen sind.