Ermächtigungsgesetz

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Am 23. März 1933 nimmt der Reichstag das "Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich" mit Zweidrittelmehrheit an und entmachtet sich damit selbst. Für das Gesetz stimmten alle noch im Reichstag vertretenen Parteien, lediglich die 94 anwesenden SPD-Abgeordneten votierten dagegen. Die von der KPD errungenen 81 Mandate waren bereits vorher "kassiert" worden.

Das Gesetz ermächtigt die Regierung Hitler, Gesetze auch "außer in dem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren" - also ohne das Parlament - zu beschließen, außerdem darf die Regierung dabei "von der Reichsverfassung abweichen". Damit wird eine der wesentlichen Grundlagen der Demokratie, die Trennung von gesetzgebender und ausführender Gewalt im Staat, aufgehoben, ohne die Weimarer Verfassung offiziell abzuschaffen
Mit dem "Gesetz gegen die Neubildung von Parteien" vom 14. Juli 1933 macht sich die NSDAP zur allein herrschenden Staatspartei. Ursprünglich auf vier Jahre befristet (daher der Spruch: "Gebt mir vier Jahre Zeit"), wird das Gesetz 1937 und 1939 verlängert, schließlich wird seine Geltungsdauer 1943 durch "Führererlass" auf unbegrenzte Zeit erweitert. Zusammen mit der Reichstagsbrandverordnung bildet das Ermächtigungsgesetz die formaljuristische Grundlage für die zwölf Jahre währende uneingeschränkte Herrschaft der Nationalsozialisten.