Reichsarbeitsdienst (RAD)

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Der Reichsarbeitsdienst als Teil des nationalsozialistischen Machtapparates ist aus dem Freiwilligen Arbeitsdienst entstanden. 1934 wird der RAD dem Reichsinnenministerium unterstellt. Juristische Grundlage für die Einführung der Dienstpflicht ist ein von der Reichsregierung am 26. Juni 1935 erlassenes Gesetz für den Reichsarbeitsdienst, dessen § 1 wie folgt lautet: "Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am deutschen Volke. Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen, ... Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten bestimmt." Es besagt außerdem, dass alle Männer zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr eine sechsmonatige Dienstzeit abzuleisten haben.
Am 4. September 1939 wird die Dienstpflicht auch auf die weibliche Bevölkerung ausgedehnt. Die Aufgaben des RAD sind sehr vielfältig. Sie befassen sich nicht nur mit Bauarbeiten (wie z.B. den Reichsautobahnen), sondern auch mit Forst- und Kultivierungs- sowie Deichbau- oder Entwässerungsaufgaben. Mit Fortdauer des Krieges wird der RAD immer mehr zu kriegswichtigen Bauaufgaben herangezogen.